Vereinssatzung
Satzung des Turn- und Sportvereins
Lachendorf e.V. Von 1926
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen “Turn- und Sportverein Lachendorf e.V. von
1926″, hat seinen Sitz in Lachendorf, Landkreis Celle, und ist im
Vereinsregister Lüneburg eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
Zur Erreichung dieser Ziele werden Abteilungen gebildet, denen ein
Abteilungsleiter vorsteht.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen
Gliederungen.
Der Verein verfolgt ausschlieBlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäBe Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Zugaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch
unverhältnismäBig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder,
b) jugendliche Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und Personen des
privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins
unterstützen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
erweiterte Vorstand. Zu Ehrenmitgliedern können von der
Mitgliederversammlung solche Mitglieder gewählt werden, die sich um die
Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer vierteljährlichen
Kündigungsfrist zum 30.06. bzw. 31.12. eines jeden Jahres,
b) Tod des Mitglieds,
c) Ausschluss aus dem Verein.
§ 5
Gründe für einen Ausschluss und Ausschlussverfahren
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn
a) ein Mitglied durch sein Verhalten oder durch Handlungen die Ziele des
Vereins nicht mehr verfolgt,
b) gegen Anstand, Sitte und Sportgeist grob verstöBt und dem Ansehen des
Vereins dadurch schadet,
c) seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere der Zahlung
von Beiträgen nicht nachkommt.
Der Vorstand eröffnet das Ausschlussverfahren durch Beschluss. Das
Mitglied ist hierüber schriftlich zu unterrichten. Das Mitglied kann sich
hierzu schriftlich äuBern. Die Frist beträgt einen Monat und beginnt einen
Tag nach Zustellung. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung
bei Ausschlüssen zu a) und b). Der erweiterte Vorstand entscheidet bei
Ausschlüssen zu c).
Während des Ausschlussverfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt
a) an der Mitgliederversammlung teilzunehmen
b) die dem Verein gehörenden oder zur Verfügung gestellten Sportanlagen und Geräte im Rahmen des geregelten Übungsbetriebes und zum Zwecke der Körperertüchtigung zu benutzen,
c) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet,
a) bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr zu zahlen und den Beitrag
zu entrichten,
b) sich dieser Satzung zu unterwerfen und die Ziele des Vereins zu verfolgen
und zu fördern,
c) im Rahmen ihrer Möglichkeiten eigene Kenntnisse und Fähigkeiten, auch
manueller Art, für den Verein einzusetzen,
d) bei Bestrafung durch die Sportgerichtsbarkeit die Strafen und Kosten
selbst zu tragen.
e) Entstehen dem Verein Kosten durch Fehlverhalten einzelner Mitglieder,
entscheidet der erweiterte Vorstand über die Erstattungspflicht.
§ 7
Beiträge
Die Mitgliederversammlung beschlieBt eine Beitragsordnung. Der erweiterte
Vorstand kann in Einzelfällen über ErmäBigungen entscheiden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Entscheidung über die Beitragsordnung,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) Ausschluss von Mitgliedern,
g) Satzungsänderungen,
h) Auflösung des Vereins,
i) sonstige Aufgaben nach dieser Satzung.
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) mindestens einmal jährlich,
b) wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich mit
Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt,
c) durch Beschluss des erweiterten Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens
zwei Wochen vor dem Termin durch vereinsübliche Bekanntmachung
einzuberufen. Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom
Protokollführer zu unterschreiben. Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache
Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder erforderlich. Jugendliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
§ 10
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenverwalter und Geschäftsführer,
d) dem Jugendleiter,
e) dem Schriftführer und Pressewart.
Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der
satzungsgemäBen Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes vorzubereiten
und auszuführen, das Vereinsvermögen zu verwalten und der
Mitgliederversammlung gegenüber Rechnung zu legen. Er vertritt den
Verein gerichtlich und auBergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind der 1.
Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende des Vereins.
§ 11
Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, den Abteilungsleitern
und dem/der Vertreter/in des/der Jugendleiters/-leiterin. Er entscheidet über MaBnahmen grundsätzlicher Bedeutung und Aufgaben nach dieser Satzung, soweit sie nicht Aufgaben der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes sind. Er kann Fachausschüsse bilden und hierzu auch Nichtmitglieder einberufen. Die Fachausschüsse leitet der 1. Vorsitzende. Er kann die Leitung auf Mitglieder des erweiterten Vorstandes delegieren.
§ 12
Sonstige Vorschriften
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf
zwei Jahre gewählt. Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen, der
Vertreter des Jugendleiters von der Jugendversammlung gewählt. Eine
Wiederwahl ist zulässig. Dem Vorstand ist gestattet, freie Vorstandsposten
kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen. Beide
Vorstände bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer so lange im Amt, bis ein
neuer Vorstand ordnungsgemäB gewählt ist. Die Sitzungen des erweiterten
Vorstandes finden nach Bedarf statt, die des Vorstandes mindestens
vierteljährlich. Zu den Sitzungen ist in der Regel schriftlich mit einer Frist
von zwei Wochen einzuladen, in dringenden Fällen drei Tage vorher. Die
Vorstände sind bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
beschlussfähig. Sie entscheiden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift zu führen und vom
1. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 13
Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereins
Die Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes des
Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei einem
entsprechenden Beschluss fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde
Lachendorf zu, die es ausschließlich zur Förderung des Sports gemeinnützig
zu verwenden hat.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die
Mitgliederversammlung in Kraft.
Gleichzeitig verliert die Satzung vom 12. November 1956 ihre Gültigkeit.
[Die im Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 02.03.1985
festgelegten Ergänzungen sind in der vorliegenden Satzung eingearbeitet.]