Ihre Mitgliedschaft

beim TuS Lachendorf

So Einfach geht's

Wir freuen uns, wenn Sie bei uns sportlich aktiv werden möchten und dem TuS Lachendorf e.V. von 1926 beitreten möchten. Die Mitgliedschaft ist eigentlich ganz einfach und geht auch relativ schnell:

  1. Beitrittserklärung herunterladen
  2. Beitragserklärung ausdrucken, ausfüllen und unterschreiben
  3. Übermitteln Sie das Formular bitte an den Vorstand:
    per Post an Buntspechtweg 34, 29331 Lachendorf
    oder als Scan per Mail an vorstand@tus-lachendorf.de

  4. Im Formular geben Sie an, welcher Sparte Sie sich vorrangig anschließen möchten. Wir geben dementsprechend den jeweiligen Spartenleitern Ihre Daten weiter, sodass diese sich direkt mit Ihnen in Verbindung setzen werden, um weitere Details zu klären.
Fertig!
 
Mitgliedsbeiträge

Wir bieten unseren Mitgliedern faire Mitgliedsbeiträge. Bei den Beiträgen unterscheiden wir zwischen Einzel-Erwachsenen, Kindern, Familien, Freizeitsportlern und Förderern. Die Beitragshöhen können Sie der Beitrittserklärung entnehmen.

Haben Sie noch Fragen zu Mitgliedschaft?
vorstand@tus-lachendorf.de

Vereinskonto

TuS Lachendorf von 1926 e.V.

Sparkasse Celle-Gifhorn-Wolfsburg
IBAN: DE72 2695 1311 0065 5101 66
BIC: NOLADE21GFW

 

Info zum Lastschriftverfahren bei Mitgliedsbeiträgen:

Gläubiger-ID: DE87ZZZ00000372629
Mandatsreferenz =Mitgliedsnummer

Vereins-Satzung

Lesen Sie hier die Satzung des Turn- und Sportvereins Lachendorf e.V. von 1926:

Der Verein führt den Namen “Turn- und Sportverein Lachendorf e.V. von 1926″, hat seinen Sitz in Lachendorf, Landkreis Celle, und ist im Vereinsregister Lüneburg eingetragen.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: • Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.

  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:

  • Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;
  • Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;
  • Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports;
  • Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

  2. Mitglieder des Vereins sind: Erwachsene, Kinder und Jugendliche bis 21 Jahren, Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des erweiterten Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

  4. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem Verein.

  6. Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Ende eines Quartals möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

  7. Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

    • wenn das Mitglied trotz dreimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
    • bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
    • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

  8. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

  9. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. Der erweiterte Vorstand kann in Einzelfällen über Ermäßigungen entscheiden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

  2. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

  3. Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.
  1. Mitglieder können ab dem vollendeten des 16. Lebensjahres wählen und ab dem vollendeten 18. Lebensjahr gewählt werden.

  2. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 7 Nr. 1 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen zu.

  3. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

  4. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

  5. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen. Sie wählen den Gesamtvorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand.
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem
    Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
    • Entlastung des Vorstandes;
    • Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß
      dieser Satzung;
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    • Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor
      den Wahlen durchgeführt);
    • Erlass der Beitragsordnung;
    • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
    • Auflösung des Vereins.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres
    stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und
    Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche
    Mitgliederversammlung – ist einzuberufen wenn der Vorstand die Einberufung aus
    wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe
    der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit
    einer Frist von drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung unter Einhaltung
    der vereinsüblichen Bekanntmachung einzuberufen. Die Kommunikation im Verein
    kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen.
    Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung
    schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß
    gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge
    müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
    Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der
    Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der
    Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
    seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten
    Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die
    Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der
    Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes
    bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in
    der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.

  4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung
    nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei
    Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu
    wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht
    gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets
    beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht
    möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen
    gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ²/³ Mehrheit der abgegebenen gültigen
    Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine
    Änderung von ²/³ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  5. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
    unterschreiben.
    Es muss enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung;
    • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
    • Zahl der erschienen Mitglieder;
    • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
    • Die Tagesordnung;
    • Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der
      NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen);
    • Die Art der Abstimmung;
    • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
    • Beschlüsse in vollem Wortlaut.

Der Vorstand besteht aus der/ dem 1. Vorsitzenden, der/ dem 2. Vorsitzenden, der/ dem Kassenwart/in und Mit gliederwart/in und der/ dem Schriftwart/in.

  1. Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart des Vereins. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung
    • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
    • die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Gebühren und Umlagen (Kurs- und Spartengebühren)
    • die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

  6. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in mindestens eine Vorstandssitzung pro Quartal, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.

  7. Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Email- Vorlage sein. Die Email- Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der Email die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Email – Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.

  8. Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen (Spartenleiter).

  9. Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

  10. Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich nicht um Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter ent-sprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mit-gliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und den Spartenleitern. Er entscheidet über Maßnahmen grundsätzlicher Bedeutung und Aufgaben nach dieser Satzung, soweit sie nicht Aufgaben der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes sind. Er kann Fachausschüsse bilden und hierzu auch Nichtmitglieder einberufen. Die Fachausschüsse leitet der 1. Vorsitzende. Er kann die Leitung auf Mitglieder des erweiterten Vorstandes delegieren.

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Der Prüfbericht ist Grundlage für die Entlastung des Vorstandes. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten; Berichtigung der gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit; Sperrung der Daten; Löschung der Daten.

  4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Geschäftsführenden Vorstand und vom Erweiterten Vorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/ Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Geschäftsführende Vorstand aufzubewahren.

  1. Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  2. Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Lachendorf zu, die es ausschließlich zur Förderung des Sports gemeinnützig zu verwenden hat.

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig verliert die Satzung vom 02. März 1985 ihre Gültigkeit.